Image
Wunsch des Bundesinnnenministeriums: Asylsuchende sollen an EU-Grenzen zukünftig inhaftiert werden, so wie hier bereits in Tompa in Ungarn. Foto: picture alliance / AP Photo

In Zagreb treffen sich die EU-Innenminister*innen, um über die Frage der Verteilung von Flüchtlingen in der EU zu beraten. Doch dahinter verbirgt sich die viel größere Frage nach der Reform des europäischen Asylsystems. Vorschläge aus dem deutschen Innenministerium lassen Schlimmes befürchten: Grenzverfahren und Haftzentren an den Außengrenzen.

Wäh­rend die Bun­des­kanz­le­rin beim Tref­fen mit dem tür­ki­schen Prä­si­den­ten Erdoğan mal wie­der den men­schen­rechts­wid­ri­gen EU-Tür­kei Deal ret­ten will, tref­fen sich die EU-Innenminister*innen in Zagreb. Dort soll über die kon­tro­ver­se Fra­ge der Ver­tei­lung von Flücht­lin­gen in der EU gespro­chen wer­den. Auf­hän­ger ist zwar die Fra­ge der Auf­nah­me von aus See­not geret­te­ten Men­schen, doch tat­säch­lich geht es um die grund­le­gen­de Fra­ge nach einer Reform des Gemein­sa­men Euro­päi­schen Asyl­sys­tems (GEAS). Im März will die Kom­mis­si­on einen »New Pact on Migra­ti­on and Asyl­um« und damit ihre Ideen für eine sol­che Reform vor­stel­len – die Debat­ten in Zagreb wer­den Grad­mes­ser dafür sein, wel­che Vor­schlä­ge ihren Weg in den »New Pact« fin­den werden.

Haft an der Grenze als »Neuausrichtung«?

Vor­ne mit dabei bei der Dis­kus­si­on ist auch das deut­sche Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um (BMI). Die­ses hat schon im Novem­ber 2019 Vor­schlä­ge für eine »Neu­aus­rich­tung« des Gemein­sa­men Euro­päi­schen Asyl­sys­tems gemacht und stellt die­se euro­pa­weit vor.

PRO ASYL hat die­se Vor­schlä­ge ana­ly­siert und ist höchst besorgt (hier zur voll­stän­di­gen Ana­ly­se). Der Vor­schlag ist ein sys­te­ma­tisch ange­leg­ter Angriff auf den Zugang zum indi­vi­du­el­len Asyl­recht in der gesam­ten EU und auf das Recht auf einen wirk­sa­men Rechts­be­helf. Es ist abseh­bar, dass es zu gro­ßen Haft­zen­tren mit kata­stro­pha­len Zustän­den an den Außen­gren­zen kommt – wie das aus­sieht, ist bereits aus Lagern wie Moria in Grie­chen­land bekannt.

Kurz zusam­men gefasst plant das BMI Fol­gen­des: An den EU-Gren­zen wer­den Grenz­ver­fah­ren durch­ge­führt, wäh­rend derer die Schutz­su­chen­den inhaf­tiert sind.

Kurz zusam­men gefasst plant das BMI Fol­gen­des: An den EU-Gren­zen wer­den Grenz­ver­fah­ren durch­ge­führt, wäh­rend derer die Schutz­su­chen­den inhaf­tiert sind. Nur bei posi­ti­ver Vor­prü­fung erfolgt die Ein­rei­se zur Durch­füh­rung des Asyl­ver­fah­rens in die EU. Die­se Asyl­su­chen­den wer­den nach einem Schlüs­sel auf die Mit­glied­staa­ten ver­teilt (soge­nann­tes »fair share«-Modell). Die Asyl­an­trä­ge jener Asyl­su­chen­den, die die Vor­prü­fung nicht bestehen, wer­den im Grenz­ver­fah­ren abschlie­ßend ent­schie­den und sol­len bei Ableh­nung von dort abge­scho­ben werden.

Pauschale und massenhafte Inhaftierungen

Die Über­le­gun­gen zu Grenz­ver­fah­ren sind, so das BMI, nur mit frei­heits­ent­zie­hen­den Maß­nah­men – sprich Inhaf­tie­rung – umsetzbar.

Art. 31 GFK schreibt vor, dass Flücht­lin­ge nicht wegen der ille­ga­len Ein­rei­se bestraft wer­den dür­fen. Flucht ist kein Ver­bre­chen! Eine Inhaf­tie­rung ist einer der stärks­ten Ein­grif­fe des Staa­tes in die Rech­te eines Men­schen. Die Frei­heit der Per­son ist als grund­le­gen­des Men­schen­recht nach Art. 3 der All­ge­mei­nen Erklä­rung der Men­schen­rech­te (AEMR), Art. 5 der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (EMRK) und Art. 6 der EU-Grund­rech­te­char­ta geschützt. Eine pau­scha­le Inhaf­tie­rung aller Asyl­su­chen­den nach der Ein­rei­se in die EU ist abso­lut unverhältnismäßig.

Bis­lang ist noch nicht ein­mal eine Ein­schrän­kung bezüg­lich Min­der­jäh­ri­ger und ande­rer beson­ders schutz­be­dürf­ti­ger Per­so­nen vor­ge­se­hen. Der UN-Kin­der­rechts­aus­schuss sagt klar: Min­der­jäh­ri­ge dür­fen unter kei­nen Umstän­den auf­grund einer ille­ga­len Ein­rei­se in Haft genom­men werden.

Zudem ist abseh­bar, dass im Fal­le einer Ableh­nung die Per­so­nen direkt in Abschie­bungs­haft genom­men wer­den wür­den. Das Ergeb­nis: mona­te­lan­ge Haft an der Grenze.

Vorsortierung an der Grenze

Ver­pflich­ten­de Vor­ver­fah­ren an der Gren­ze ver­hin­dern, dass der Antrag von Schutz­su­chen­den schnell rich­tig inhalt­lich geprüft wird und sie den nöti­gen Schutz erhal­ten. Laut dem BMI soll Fol­gen­des an der Gren­ze gesche­hen: »Offen­sicht­lich unzu­läs­si­ge oder unbe­grün­de­te Anträ­ge soll­ten unmit­tel­bar an der Außen­gren­ze abge­lehnt wer­den. In die­sen Fäl­len darf kei­ne Ein­rei­se in die EU erfol­gen. […] Ins­be­son­de­re ist dar­über nach­zu­den­ken, ob bei Ein­rei­sen aus siche­ren Dritt­staa­ten sowie bei wider­sprüch­li­chen oder fal­schen Anga­ben die Ein­rei­se ver­wei­gert wer­den soll­te

Ver­pflich­ten­de Vor­ver­fah­ren an der Gren­ze ver­hin­dern, dass der Antrag von Schutz­su­chen­den schnell rich­tig inhalt­lich geprüft wird und sie den nöti­gen Schutz erhalten.

Die Prü­fung von »siche­ren Dritt­staa­ten« oder eine »Pri­ma-facie-Prü­fung« der Flucht­grün­de sind in der Pra­xis so umfas­send und umfang­reich, dass gro­ße Lager und lan­ge Haft­zei­ten unver­meid­bar sind. Der Vor­schlag des BMI sug­ge­riert, dass eine Fest­stel­lung der »offen­sicht­li­chen Unbe­grün­det­heit« in einer Vor­prü­fung schnell gehen wür­de. Doch auch für eine o.u.-Ablehnung muss eine umfas­sen­de und sorg­fäl­ti­ge Anhö­rung eines/einer jeden ein­zel­nen Asyl­su­chen­den statt­fin­den. Je mehr in einem Grenz­ver­fah­ren geprüft wer­den soll, des­to län­ger wer­den die Ver­fah­ren dau­ern und des­to vol­ler wer­den die vor­ge­se­he­nen Haftzentren.

Grie­chen­land ist ein gutes Bei­spiel dafür, dass Ver­fah­ren oft erheb­lich län­ger dau­ern als geplant: Trotz Unter­stüt­zung durch EASO lagen 2018 im Schnitt über sie­ben Mona­te zwi­schen der Regis­trie­rung und der erst­in­stanz­li­chen Ent­schei­dung – dabei war per Gesetz vor­ge­se­hen, dass das beschleu­nig­te Grenz­ver­fah­ren inner­halb von zwei Wochen durch­ge­führt wer­den soll und eine erst­in­stanz­li­che Ent­schei­dung nach 2 Tagen vor­lie­gen soll.

»Sichere Drittstaaten«: Auslagerung des Flüchtlingsschutzes

Ein­mal mehr wird zudem auf das Kon­zept der »siche­ren Dritt­staa­ten« gesetzt. Teil des Grenz­ver­fah­rens wäre eine Zuläs­sig­keits­prü­fung, in der ent­schie­den wird, ob der Asyl­an­trag über­haupt geprüft und bear­bei­tet wird. Wenn ein Asyl­an­trag als unzu­läs­sig ein­ge­stuft wird, z. B. weil die Per­son angeb­lich in einem »siche­ren Dritt­staat« Schutz hät­te bekom­men kön­nen und dahin zurück gebracht wer­den kann, dann wird der Asyl­an­trag nicht inhalt­lich geprüft.

Mit die­ser Prü­fung lagert die EU den Flücht­lings­schutz an Dritt­staa­ten aus und zieht sich selbst aus der Ver­ant­wor­tung. Dabei befin­den sich schon jetzt laut UNHCR 84% der welt­wei­ten Flücht­lin­ge in Staa­ten mit nied­ri­gem oder mitt­le­rem Einkommen.

Eine sol­che Aus­la­ge­rung wird bereits mit dem EU-Tür­kei Deal ver­sucht. Einer der Kern­aspek­te der Erklä­rung vom 18. März 2016 sind  Zuläs­sig­keits­prü­fun­gen, in Fol­ge derer die Tür­kei in Grie­chen­land als »siche­rer Dritt­staat« bewer­tet wird. Dabei erfüllt die Tür­kei die Kri­te­ri­en hier­für nicht: Die Tür­kei hat die GFK nur mit Ein­schrän­kung rati­fi­ziert, theo­re­tisch gege­be­ne Rech­te, etwa der Zugang zu medi­zi­ni­scher Ver­sor­gung, Bil­dung und zum Arbeits­markt blei­ben de fac­to ver­sperrt und die Tür­kei hält sich nicht an das Refou­le­ment-Ver­bot, u.a. durch Abschie­bun­gen nach Syri­en – wie Amnes­ty Inter­na­tio­nal und Human Rights Watch doku­men­tiert haben.

Drastische Sanktionen anstatt Flexibilität 

Der »fair share« zwi­schen den Mit­glied­staa­ten, nach­dem die Asyl­su­chen­den zwi­schen den die­sen ent­spre­chend eines Ver­tei­lungs­schlüs­sels auf­ge­teilt wer­den sol­len, wird im Vor­schlag des BMI mit dras­ti­schen Sank­tio­nen gegen­über den Schutz­su­chen­den flan­kiert, soll­ten sie sich nicht an die Zutei­lung hal­ten. Teil die­ser Sank­tio­nen ist das Prin­zip der »ewi­gen Zustän­dig­keit«. Anders als im bis­he­ri­gen Dublin-System soll es kei­ne zeit­li­che Begren­zung für die Zustän­dig­keit des Erst­auf­nah­me­staats geben.

Um die Betrof­fe­nen zur Ein­hal­tung der Zustän­dig­keits­re­geln zu zwin­gen, sol­len sie zudem bei Wei­ter­rei­se kei­ne Sozi­al­leis­tun­gen oder Unter­kunft bekommen.

Um die Betrof­fe­nen zur Ein­hal­tung der Zustän­dig­keits­re­geln zu zwin­gen, sol­len sie zudem bei Wei­ter­rei­se kei­ne Sozi­al­leis­tun­gen oder Unter­kunft bekom­men. Dies ist nicht mit dem deut­schen Grund­ge­setz oder der EU-Grund­rech­te­char­ta zu ver­ein­ba­ren, wel­che bei­de in ihrem jewei­li­gen Art. 1 fest­hal­ten: Die Wür­de des Men­schen ist unan­tast­bar. Sie muss geach­tet und geschützt wer­den. Sowohl aus der Recht­spre­chung des BVerfGs (»Die Men­schen­wür­de ist migra­ti­ons­po­li­tisch nicht zu rela­ti­vie­ren«) als auch des EuGHs ist deut­lich, dass ein kom­plet­ter Sozi­al­leis­tungs­aus­schluss, auf­grund des­sen der Per­son die Ver­elen­dung droht, gegen die Men­schen­wür­de ver­stößt. Außer­dem kann es auch nicht poli­tisch erwünscht sein, dass Men­schen in der Ille­ga­li­tät leben, um dem Zwangs­sys­tem zu ent­ge­hen, und es zu hohen Obdach­lo­sig­keits­zah­len kommt.

Wir fordern

Ange­sichts des wach­sen­den Rechts­po­pu­lis­mus in der EU, wel­cher bereits das Han­deln man­cher Regie­run­gen bestimmt, besteht die Gefahr, dass zum aktu­el­len Zeit­punkt eine Reform des GEAS zum Abbau men­schen­recht­li­cher und rechts­staat­li­cher Stan­dards füh­ren wür­de. Vor die­sem Hin­ter­grund hat PRO ASYL mit zahl­rei­chen ande­ren Orga­ni­sa­tio­nen im Ber­li­ner Akti­ons­plan für eine neue euro­päi­sche Flücht­lings­po­li­tik vom 25. Novem­ber 2019  gefor­dert, dass die Kom­mis­si­on als Hüte­rin der EU-Ver­trä­ge, das bedin­gungs­lo­se Recht auf ein indi­vi­du­el­les, fai­res und gründ­li­ches Asyl­ver­fah­ren in der EU und die Ein­hal­tung die­ser Ver­pflich­tung durch alle staat­li­chen Ebe­nen in der EU durchsetzt.

PRO ASYL for­dert: Rück­kehr zu Recht, Rechts­staat­lich­keit und die Ein­hal­tung von Völ­ker­recht an Euro­pas Grenzen

Eben­so muss Art. 78 Abs. 1 Ver­trag über die Arbeits­wei­se der EU (AEUV) wie­der mehr Gel­tung ver­schafft wer­den: Die­ser bin­det alle Akteu­re an die Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on (GFK) von 1951 und ande­re Men­schen­rechts­in­stru­men­te. Ein Neu­an­fang in der euro­päi­schen Asyl­po­li­tik bedeu­tet in ers­ter Linie die Rück­kehr zu Recht, Rechts­staat­lich­keit und die Ein­hal­tung von Völ­ker­recht an Euro­pas Grenzen.

Da es in abseh­ba­rer Zeit kei­ne neue Asyl­zu­stän­dig­keits­re­ge­lung geben wird, müs­sen in der Zwi­schen­zeit die huma­ni­tä­ren Spiel­räu­me der Dub­lin-III-Ver­ord­nung genutzt wer­den. Das in der Dub­lin-III-Ver­ord­nung ver­brief­te Recht auf Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung muss unein­ge­schränkt gewähr­leis­tet wer­den. Dar­über hin­aus eröff­net die Ver­ord­nung die Mög­lich­keit, einen erwei­ter­ten Fami­li­en­be­griff zu Grun­de zu legen. Bestehen­des Recht bie­tet zum Bei­spiel auch die Mög­lich­keit, huma­ni­tä­re Auf­nah­men von Boots­flücht­lin­gen oder von Flücht­lings­kin­dern aus Grie­chen­land etc. zu realisieren.

(wj)