04.03.2020

PRO ASYL-Geschäfts­füh­rer Gün­ter Burk­hardt warnt ein­dring­lich vor einer »Kom­plett­auf­lö­sung recht­staat­li­cher Ver­hält­nis­se an der grie­chi­schen Land- und See­gren­ze«. An der grie­chisch-tür­ki­schen Land­gren­ze wer­den Geflüch­te­te mit Trä­nen­gas und Blend­gra­na­ten abge­wehrt. Poli­zei, Mili­tär und Bür­ger­weh­ren machen die EU-Außen­gren­ze dicht, tau­sen­de Schutz­su­chen­de wer­den gewalt­sam zurückgewiesen.

Auf Les­bos und Chi­os wer­den Schutz­su­chen­de, NGO-Mitarbeiter*innen und Journalist*innen von faschis­ti­schen Grup­pen tät­lich ange­grif­fen. Orga­ni­sa­tio­nen ver­las­sen die Inseln, weil sie nicht mehr für die Sicher­heit ihrer Mitarbeiter*innen garan­tie­ren kön­nen. Es gab Brand­an­schlä­ge auf ein vom UNHCR betrie­be­nes, leer­ste­hen­des Auf­nah­me­zen­trum auf Les­bos und ein Klei­der­de­pot einer Hilfs­or­ga­ni­sa­ti­on auf Chi­os. Die grie­chi­schen Behör­den stel­len weder die Sicher­heit von Schutz­su­chen­den noch von ihren Unterstützer*innen sicher.

PRO ASYL fordert:

  1. Sofor­ti­ge Eva­ku­ie­rung aller Flücht­lin­ge von den grie­chi­schen Inseln: Ange­sichts des huma­ni­tä­ren Not­stan­des ist ein groß ange­leg­tes Auf­nah­me­pro­gramm aus Grie­chen­land not­wen­dig: Die Hot­spots müs­sen geräumt wer­den, Schutz­su­chen­de auf das grie­chi­sche Fest­land gebracht wer­den. Dort müs­sen sie men­schen­wür­dig unter­ge­bracht und schnellst­mög­lich in ande­re EU-Mit­glied­staa­ten über­stellt werden.
  2. Flücht­lings­auf­nah­me jetzt! Euro­pa darf Grie­chen­land und die dort leben­den Schutz­su­chen­den nicht län­ger allein las­sen. Deutsch­land und ande­re auf­nah­me­be­rei­te EU-Staa­ten müs­sen jetzt die sofor­ti­ge Flücht­lings­auf­nah­me aus Grie­chen­land organisieren.
  3. Ein­hal­tung des Rechts: Kei­ne ille­ga­len Zurück­wei­sun­gen an den Gren­zen, Zugang zu rechts­staat­li­chen Asyl­ver­fah­ren. Es ist rechts­wid­rig, Schutz­be­dürf­ti­gen den Zugang zum Rechts­sys­tem zu ver­weh­ren und sie ohne Asyl­ver­fah­ren über die Gren­ze der EU zurück zu ver­frach­ten. Die grie­chi­sche Regie­rung setzt Asyl- und Völ­ker­recht aus, und Euro­pa schweigt. Die Ver­öf­fent­li­chung des Rechts­akts der grie­chi­schen Regie­rung, der die Aus­set­zung der Regis­trie­rung von Asyl­an­trä­gen für einen Monat und die sofor­ti­ge Abschie­bung von Per­so­nen vor­sieht, die »ille­gal« nach Grie­chen­land ein­ge­reist sind, ist völ­ker­rechts­wid­rig. »Es ist empö­rend, dass die EU-Kom­mis­si­ons­prä­si­den­tin dies deckt, indem sie von Grie­chen­land als »euro­päi­schem Schild« spricht und damit das bru­ta­le und rechts­wid­ri­ge Vor­ge­hen legi­ti­miert«, so Burkhardt.

Recht­li­che Ein­ord­nung der grie­chi­schen Regierungsmaßnahmen

Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on: Kei­ne Aus­set­zung von Asylanträgen!

Grie­chen­land ist zur Ach­tung der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on (GFK) ver­pflich­tet. Wie das UN-Flücht­lings­kom­mis­sa­ri­at UNHCR in einer Pres­se­mel­dung fest­stellt, sieht die­se eine wie von Grie­chen­land ange­kün­dig­te Aus­set­zung von Asyl­an­trä­gen nicht vor. Direk­te Rück­füh­run­gen in die Tür­kei oder Her­kunfts­län­der wür­den auch gegen das Non-Refou­le­ment Gebot des Art. 33 GFK verstoßen.

Kei­ne Kri­mi­na­li­sie­rung wegen einer »ille­ga­len Ein­rei­se«

Art. 31 GFK sieht zudem vor, dass Flücht­lin­ge nicht wegen einer ille­ga­len Ein­rei­se kri­mi­na­li­siert wer­den sol­len. Denn oft ste­hen flie­hen­den Men­schen eben kei­ne lega­len Ein­rei­se­we­ge zur Ver­fü­gung. Trotz­dem wur­den gera­de erst 17 Afgha­nen in Grie­chen­land wegen ille­ga­lem Grenz­über­tritt zur drei­ein­halb Jah­ren Haft verurteilt.

Kon­trol­le von Gren­zen immer unter Ach­tung der Euro­päi­sche Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (EMRK)

Die grie­chi­sche Regie­rung und ande­re Politiker*innen bezie­hen sich auf ein kürz­lich ergan­ge­nes Urteil des EGMR bezüg­lich der spa­ni­schen Abschie­bungs­pra­xis nach Marok­ko (N.D. und N.T. gegen Spa­ni­en), um direk­te Zurück­wei­sun­gen von Grie­chen­land in die Tür­kei zu recht­fer­ti­gen. Eine sol­che Argu­men­ta­ti­on beruht auf einer fal­schen Inter­pre­ta­ti­on des Urteils. So ernüch­ternd die­ses Urteil ist, es erlaubt nicht die Push-Backs von Grie­chen­land in die Tür­kei. Dies gilt schon allein, weil auch das Ver­bot der Fol­ter (Art. 3 EMRK) zum Tra­gen kommt, wel­ches in N.D. und N.T. nicht bespro­chen wurde.

Art. 3 EMRK gilt abso­lut, auch dann, wenn Per­so­nen »ille­gal« ein­rei­sen und zwar egal auf wel­che Wei­se. Schutz­su­chen­de müs­sen an der Gren­ze Zugang zu einem indi­vi­du­el­len Ver­fah­ren haben, in dem geprüft wird, ob sie schutz­be­dürf­tig sind und ob eine Zurück­wei­sung im Ein­zel­fall gegen Art. 3 EMRK ver­stößt. Der Men­schen­rechts­ge­richts­hof stellt selbst in dem umstrit­te­nen Urteil fest, dass die Ver­trags­staa­ten die Kon­trol­le ihrer Gren­zen im Ein­klang mit der Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on orga­ni­sie­ren müs­sen, ins­be­son­de­re unter Ach­tung des Non-Refou­le­ment- Prin­zips. Eine direk­te Rück­füh­rung einer schutz­su­chen­den Per­son in ein Dritt­land oder in ihr Her­kunfts­land, ohne Prü­fung ob eine Art. 3 EMRK-Ver­let­zung droht, ist also ein­deu­tig rechts­wid­rig und mit der EMRK nicht vereinbar.

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